Allgemeine Geschäftsbedingungen
Reisebedingungen
Diese Reisebedingungen gelten für alle Pauschalreisen des Reiseveranstalters CanadaDreamTours, Träume leben GmbH, Mariazeller Straße 75, 78713 Schramberg (Reiseveranstalter) und dem jeweiligen Kunden. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a – 651y BGB und der Art. 250 und 252 EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus. Diese Reisebedingungen gelten nicht für vermittelte Einzelleistungen sowie die Vermittlung verbundener Reiseleistungen im Sinne des § 651w BGB.
Abschluss des Reisevertrages
1.
Grundlage des zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter geschlossenen Vertrages sind die für die jeweilige Reise erfolgte Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen des Reiseveranstalters für die jeweilige Reise, soweit sie dem Kunden bei Buchung vorliegen. Die vom Reiseveranstalter unterbreiteten Reisevorschläge sind freibleibend.
2.
Der Kunde bietet mit der Buchung (Reiseanmeldung) dem Reiseveranstalter den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Der Reisevertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung des Reiseveranstalters zustande. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Reiseanmeldung ab, so liegt ein neues Angebot vor. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen, die vorvertraglichen Informationspflichten des Reiseveranstalters erfüllt wurden und der Kunde innerhalb der Bindungsfrist die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt.
3.
Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Reisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, soweit er diese Verpflichtung durch ausdrückliche oder gesonderte Erklärung übernommen hat.
4.
Die vom Reiseveranstalter gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gem. Art. 250 § 3 Nr. 1,3-5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Reisevertrages, wenn dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.
5.
Der Reiseveranstalter weist darauf hin, dass gem. §§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz abgeschlossen wurden (also per Brief, Telefon, Telekopie, E-Mail, SMS, Rundfunk, Telemedien, Onlinedienste), kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gem. § 651h BGB. Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht kein Widerrufsrecht.
Zahlungen
1.
Zu Absicherung hat der Reiseveranstalter eine Insolvenzsicherung bei der R+V Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden abgeschlossen. Ein Sicherungsschein wird dem Kunden mit der Reisebestätigung übersandt.
2.
Innerhalb einer Woche nach Erhalt der Rechnung wird die vereinbarte und auf der Rechnung ausgewiesene Anzahlung fällig. Diese beträgt in der Regel 30 vom Hundert (auf volle Euro aufgerundet) des Gesamtpreises der Rechnung, sofern nicht anderes vor Vertragsschluss vereinbart wurde. Die Kosten für Reiseversicherungen werden in voller Höhe zusammen mit der Anzahlung fällig und ergeben sich ebenfalls aus der Rechnung.
3.
Der restliche Rechnungsbetrag wird sechs Wochen vor Reiseantritt fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und der Reiseveranstalter kein Rücktrittsrecht mehr ausüben kann. Bei kurzfristigen Buchungen (weniger als 30 Tage vor Reisebeginn) wird der gesamte Reisepreis sofort mit Rechnungsstellung fällig.
4.
Gebühren im Falle einer Stornierung und Bearbeitungs- und Umbuchungsgebühren werden jeweils sofort fällig.
Rücktritt durch den Kunden / Rücktrittsgebühren
1.
Der Kunde kann vor Reisebeginn jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter zu erklären. Falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden.
2.
Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Der Reiseveranstalter kann aber eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe keine außergewöhnlichen Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle des Reiseveranstalters unterliegen und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
3.
Die Rücktrittsgebühren bestimmen sich nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt und berücksichtigen den Zeitraum zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn. Die Rücktrittsgebühren sind wie folgt pauschaliert und auf Verlangen des Kunden vom Reiseveranstalter zu begründen, wobei dem Kunden der Nachweis offen bleibt, die dem Reiseveranstalter zustehenden Gebühren seien wesentlich geringer als die folgenden Gebührenpauschalen:
Unsere Stornobedingungen:
Bis zum 90. Tag vor Reisebeginn: 10 vom Hundert
Bis zum 60. Tag vor Reiseantritt: 25 vom Hundert
Bis zum 25. Tag vor Reiseantritt: 40 vom Hundert
Bis zum 10. Tag vor Reiseantritt: 60 vom Hundert
Bis zum 3. Tag vor Reiseantritt: 80 vom Hundert
Ab dem 2. Tag vor Reiseantritt bis zum Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise: 90 vom Hundert des Reisepreises
4.
Sofern einzelne Flugtarife abweichenden Regelungen unterliegen (z.B. Sondertarif) werden von diesen Rücktrittsgebühren abweichende Stornobedingungen im Reisevorschlag ausgewiesen. Sofern im Reisevorschlag abweichende Pauschalentschädigungen für den Rücktritt vor Reisebeginn ausgewiesen werden, gehen diese den vorbenannten Gebühren vor. Der Reiseveranstalter behält sich vor, anstelle der vorstehenden Entschädigungspauschalen eine höhere, individuell berechnete Entschädigung zu fordern, soweit der Reiseveranstalter nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbaren Entschädigungspauschalen entstanden sind. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt, konkret zu beziffern und zu begründen.
Leistungsänderung/ Preisänderungen
1.
Änderungen wesentlicher Reiseleistungen gegenüber dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit sie nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, insbesondere soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter dem Kunden unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund zu erklären.
2.
Im Fall der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Kunde innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Reiseveranstalter eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot angeboten hat (Ersatzreise). Reagiert der Kunde gegenüber dem Reiseveranstalter nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist, gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen. Hatte der Reiseveranstalter für die Durchführung der geänderten Reise bzw. Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kosten, ist dem Kunden der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.
3.
Der Reiseveranstalter behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder die für die Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern:
Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Erhöhungsbetrag verlangt werden.
b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann verlangt werden.
Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden. Gleiches gilt für eine Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse
4.
Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren.
5.
Beträgt die vorbehaltene Preisänderung mehr als 8 vom Hundert des Reisepreises, kann der Reiseveranstalter dem Kunden eine Preisänderung anbieten und verlangen, dass der Kunde innerhalb einer vom Reiseveranstalter bestimmten Frist, die angemessen sein muss, das Angebot zur Preiserhöhung annimmt oder seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt.
6.
Eine Preiserhöhung kann nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn vorgenommen oder angeboten werden. Statt einer Preiserhöhung kann der Reiseveranstalter eine Ersatzreise anbieten.
7.
Der Kunde kann eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich die vorbenannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten beim Reiseveranstalter geführt hat.
Ersatzreisende
1.
Der Reisende kann innerhalb einer angemessenen Frist, in jedem Fall bei Zugang nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger erklären, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt.
2.
Der Veranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt.
3.
Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haften er und der Reisende dem Veranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Der Reiseveranstalter darf eine Erstattung von Mehrkosten nur fordern, wenn und soweit diese angemessen und ihm tatsächlich entstanden sind. Der Veranstalter hat dem Reisenden nachzuweisen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind.
Rücktritts- und Kündigungsrechte des Reiseveranstalters
1.
Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Durchführung der Reise trotz einer entsprechenden Abmahnung durch den Reiseveranstalter vom Kunden oder Reisenden nachhaltig gestört wird. Das gleiche gilt, wenn sich ein Kunde oder Reisender in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Der Reiseveranstalter behält jedoch den Anspruch auf den Reisepreis. Evtl. Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst. Der Reiseveranstalter muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderen Verwendung nicht in Anspruch genommener Leistungen erlangt werden einschließlich evtl. Erstattungen durch Leistungsträger.
2.
Der Reiseveranstalter kann bei Nichterreichen einer in der jeweiligen Leistungsbeschreibung bzw. den vorvertraglichen Informationen und in der Bestätigung angegebenen Mindestteilnehmerzahl innerhalb der im Reisevertrag bestimmten Frist zu erklären, spätestens jedoch 20 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mehr als sechs Tagen, spätestens sieben Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mindestens zwei und höchstens sechs Tagen oder spätestens 48 Stunden vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von weniger als zwei Tagen. Für die Einhaltung der Frist ist der Zugang beim Kunden entscheidend.
3.
Der Reiseveranstalter kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn er aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist; in diesem Fall hat er den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis von dem Rücktrittsgrund zu erklären.
Mitwirkungspflichten des Reisenden, Abhilfe, Fristsetzung vor Kündigung
1.
Der Kunde hat den Reiseveranstalter oder seinen Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn er die notwendigen Reiseunterlagen (z. B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der vom Reiseveranstalter mitgeteilten Frist erhält.
2.
Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Soweit der Reiseveranstalter infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen. Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter des Reiseveranstalters vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter des Reiseveranstalters vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel dem Reiseveranstalter unter der mitgeteilten Kontaktstelle des Reiseveranstalters zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters des Reiseveranstalters bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen. Der Vertreter des Reiseveranstalters ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
3.
Will ein Kunde/Reisender den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. 2 BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat er dem Reiseveranstalter zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.
4.
Der Reisende muss Gepäckverlust, -beschädigung und -verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige (PIR) der zuständigen Fluggesellschaft anzeigen. Fluggesellschaften und Reiseveranstalter können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen, nach Aushändigung zu erstatten.
5.
Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich dem Reiseveranstalter, seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen.
Haftungsbeschränkung
1.
Für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vorgeschlagen werden (z.B. Sportveranstaltungen, Ausflüge, Mietwagen etc.) und die in der Reiseausschreibung und Bestätigung ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet werden und die der Kunde ohne Beteiligung des Reiseveranstalters selbst bucht, haftet der Reiseveranstalter nicht, soweit nicht eine Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationsplichten des Reiseveranstalters ursächlich waren.
2.
Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt, soweit ein Schaden des Reisegastes weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
3.
Die Haftung des Reiseveranstalter ist ausgeschlossen oder beschränkt soweit aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhender gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, dessen Haftung ebenfalls ausgeschlossen oder beschränkt ist.
4.
Für alle Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Reiseveranstalter jeweils je Kunde und Reise bei Sachschäden bis zur Höhe des dreifachen Reisepreises. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach internationalen Übereinkünften oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
5.
Ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckbeschädigung ist binnen 7 Tagen, ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckverspätung binnen 21 Tagen nach Aushändigung geltend zu machen.
6.
Jeder Reisende ist für seine rechtzeitige Anreise zum Abflughafen selbst verantwortlich, es sei denn, die Verspätung beruht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters.
7.
Der Reiseveranstalter weist darauf hin, dass er nicht an einer freiwilligen Verbrauchstreitbeilegung teilnimmt. Es wird für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform ec.europa.eu/consumers/odr hingewiesen.
Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
1. Der Reiseveranstalter wird den Kunden/Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Reisenden (z. B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen.
2.
Der Kunde/Reisende ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Kunden/Reisenden. Dies gilt nicht, wenn der Reiseveranstalter nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
3.
Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter eigene Pflichten verletzt hat.
Datenschutz
Der Reiseveranstalter erhebt bei der Buchung personenbezogene Daten, die für die Erfüllung und Durchführung des Reisevertrages erforderlich sind. Diese Daten werden elektronisch gespeichert, verarbeitet und – soweit es für den Vertragszweck erforderlich ist – an Dritte, z.B. Leistungsträger wie Hotels und Fluggesellschaften, übermittelt. Weitere Informationen zum Umgang mit den Daten des Kunden und Reisenden befinden sich in der Datenschutzerklärung des Reiseveranstalters unter www.kanadareise.de/datenschutzerklaerung.
Allgemeines
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Das gleiche gilt für die vorliegenden Reisebedingungen.
Stand 03/19
Gesonderte Geschäftsbedingungen für alle Wohnmobil- und Kreuzfahrtbuchungen
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Canada Dream Tours
Träume leben GmbH
Mariazeller Str. 75
78713 Schramberg-Sulgen
Tel : +49 (0) 7402 242 94 75
Fax: +49 (0) 7402 242 94 76
Steuernummer: 15285/44709
E-Mail: mail@canadadreamtours.de
Homepage: www.kanadareise.de